Preisangabenverordnung
Auszug aus der Preisangabenverordnung
§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in
sonstiger
Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zu zahlen sind
(Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die
Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu
verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder
regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
Fernabsatzvertrages anbietet, hat
zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
§ 2 Grundpreis
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis
auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3
Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser
Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
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