Wie platziert man den Hinweis "inkl. Mwst., zzgl. Versand" wirklich abmahnsicher in seinem Online-Shop?
Jeder Online-Händler, der im Rahmen seines Internetauftritts Waren
anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet,
die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Er hat deshalb
zwingend anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer
enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Diese Angaben sind dem Angebot bzw. der Werbung eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Es gibt nun im Wesentlichen drei Möglichkeiten, wie Online-Händler den Verbraucher hinsichtlich der Umsatzsteuer und den eventuell noch anfallenden Liefer- und Versandkosten informieren können:
Lösung Nr.1:
Die notwendigen Hinweise können jeweils unmittelbar neben den Preisen
der einzelnen Waren stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese
Hinweise ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer, zuzüglich
Versandkosten”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt
wird – wie z.B. „inkl. Mwst.”, zzgl. Versand". Von Bedeutung ist
vielmehr, dass sich der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die
Versandkosten nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem
Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.
Lösung Nr.2:
Der BGH stellte (nochmals) klar, dass ein unmittelbarer räumlicher
Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren
Beschreibungen durch die Preisangabenverordnung nicht zwingend
gefordert wird. Es sei vielmehr genauso zulässig, hinter jedem
Einzelpreis ein Sternchen zu setzen, welches wiederum klar und
unmissverständlich auf die notwendigen Angaben (zur Umsatzsteuer und
den Versandkosten) in der Fußzeile der Produktübersichtsseite verweist.
In der Fußzeile sollte sodann stehen:
„Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwersteuer, zuzüglich der Versandkosten".
Der Begriff „Versandkosten" muss dabei auf die Versandkostentabelle des
Online-Shops verlinkt sein. Gerade bei der vorliegenden
„Sternchenlösung" ist zudem dem Erfordernis der guten „Wahrnehmbarkeit
und Deutlichkeit” durch die PAngV (vgl. § 1 IV PAngV) besondere
Beachtung zu schenken. So muss dem Verbraucher bei dem jeweiligen
Sternchen schon auf den ersten Blick klar erkennbar sein, dass er
weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur
Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware
einschätzen zu können. Der Sternchenhinweis hat daher in klarer und
unmissverständlicher Form zu erfolgen.
Lösung Nr.3:
Nach Ansicht des BGH kann sogar komplett auf die Angaben zur
Umsatzsteuer und zu den Versandkosten auf der Produktübersichtsseite
verzichtet werden. Notwendige Bedingung ist jedoch, dass die
notwendigen Angaben in dem Fall auf einer nachgeordneten Seite (etwa
der Produktdetailseite, auf die wiederum ein unzweideutiger Link
verweist) zu platzieren sind.
Wichtig: In diesem Fall muss die nachgeordnete Seite jedoch zwingend
vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen
werden. Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher jedoch
erst dann gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und
deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen
Warenkorb bereits eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1
Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
Begründung des BGH:
„Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher
nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit
dem Angebot näher befasst."
Keinesfalls reicht es aus, die notwendigen Informationen in anderen,
über Links erreichbaren Rubriken, wie etwa unter den Menüpunkten
„Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder „Service" anzugeben.
Begründung des BGH:
"Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er
zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache
Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum
Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00,
GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem).
Erhält er auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält,
hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen
Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02,
GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte)."
Fazit
Der BGH hat in einem (nicht wirklich leicht verständlichen) Urteil
nochmals klargestellt, dass Online-Händler nicht mehr von „dem dümmst
anzunehmenden Verbraucher" auszugehen haben. Vielmehr stelle es für die
angesprochenen Verbraucher eine Selbstverständlichkeit dar, dass die im
Internet angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Daraus leitet
der BGH ab (und das ist das wirklich Neue!), dass es auch genüge, erst
auf einer nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite) leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf die nach der PAngV erforderlichen
Angaben (etwa zur Umsatzsteuer und den Versandkosten) hinzuweisen.
Bedingung hierfür ist jedoch, dass der Hinweis nicht erst nach
Einleitung des Bestellvorgangs (etwa, wenn die Ware bereits in den
Warenkorb gelegt wurde) gegeben wird.
Urheberrecht und Quelle: www.it-recht-kanzlei.de
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